3. Wer führt die Beschlüsse der KJV aus?
4. Wer kann die Geschäftsführung einer KJV übernehmen?
5. Was sind Beispiele für rechtswidrige Beschlüsse?
6. Wie oft kann die Geschäftsordnung der KJV geändert werden?
7. Wie lang ist die Wahlperiode eines Organs der KJV?
1. Was passiert, wenn in einer Gemeinde oder einem Kirchenkreis keine Kinder- und Jugendvertretung gebildet wird?
Die Einrichtung von Kinder- und Jugendvertretungen ist grundsätzlich nicht verpflichtend. Wo keine Kinder- und Jugendvertretung vorhanden ist, können öffentliche Fördermittel für verbandliche Jugendarbeit gem. § 12 SGB VIII nicht in Anspruch genommen werden.
2. Haften die Mitglieder, der Vorstand oder die Geschäftsführung rechtlich für die Entscheidungen der KJV?
Nein. Die rechtliche Verantwortung und damit die Haftung liegt weiterhin beim Rechtsträger, also der jeweiligen Gemeinde oder dem Kirchenkreis. Daher hat diese/r auch die Möglichkeit die Umsetzung rechtswidriger Beschlüsse zu blockieren.
3. Wer führt die Beschlüsse der KJV aus?
Der Rechtsträger ist für die Erledigung der rechtlichen Geschäfte verantwortlich. Mit der Ausführung sonstiger Beschlüsse wird in der Regel die Geschäftsführung beauftragt.
4. Wer kann die Geschäftsführung einer KJV übernehmen?
Alle von der jeweiligen kirchlichen Körperschaft beauftragten oder bevollmächtigten Menschen. Es könnte etwa in der Dienstanweisung geregelt werden, dass die jeweils mit der Kinder- und Jugendarbeit beauftragten Mitarbeitenden für die Geschäftsführung der KJV zuständig sind. Die Übernahme der Geschäftsführung durch Ehrenamtliche ist ebenfalls möglich.
5. Was sind Beispiele für rechtswidrige Beschlüsse?
Zum Beispiel Beschlüsse, die im Widerspruch zu Gesetzen, Vorschriften oder bereits getroffenen Beschlüssen des Rechtsträgers stehen oder diesem Schaden zufügen würden. Dazu zählen auch Unterschriften unter Verträgen, Anschaffungen ohne dass Mittel dafür vorhanden sind etc.
6. Wie oft kann die Geschäftsordnung der KJV geändert werden?
Jede Vollversammlung kann Änderungen der Geschäftsordnung mit den darin vorgesehenen Quoren beschließen.
7. Wie lang ist die Wahlperiode eines Organs der KJV?
Die Dauer der Wahlperiode ist durch das KJVG nicht festgelegt und kann über die Geschäftsordnung geregelt werden.
8. Welche Regelungen bestehen für die Zusammenarbeit mit anderen evangelischen Jugendverbänden (z.B. CVJM, VCP, EC etc.)?
Die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die Landeskirche können mit selbstständigen Jugendverbänden, die evangelische Arbeit mit jungen Menschen im Sinne der kirchlichen Ordnung durchführen, zusammenarbeiten oder bestimmte Aufgaben der Arbeit mit jungen Menschen durch sie durchführen lassen. Sie schließen dazu Vereinbarungen mit den selbstständigen Jugendverbänden. Die Geltung des kirchlichen Rechts zum Schutz vor sexualisierter Gewalt oder eines entsprechenden Schutzstandards muss gewährleistet sein (§18 KJVG).
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Finanzen und Fördermittel – Gründung einer KJV – Struktur einer KJV
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- Rainer Steinbrecher
- Jugendbildungsreferent für Förderpolitik, Finanzen und Fundraising, Partizipation, Schnittstelle Jugend- und Konfirmand*innenarbeit
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