1. Können Maßnahmen in Gemeinden, in denen keine KJV besteht, öffentlich gefördert werden?
4. Kann der Jugendverband bzw. die KJV auch über kirchliche Mittel verfügen?
1. Können Maßnahmen in Gemeinden, in denen keine KJV besteht, öffentlich gefördert werden?
Es können nur Aktivitäten und Freizeiten auf gemeindlicher Ebene öffentlich gefördert werden, die in der inhaltlichen Verantwortung der KJV oder eines anerkannten Jugendverbandes durchgeführt werden.
2. Kann die KJV eines Kirchenkreises für die Gemeinden, die keine KJV haben, die Mittel bewirtschaften?
Wenn Gemeinden ohne Jugendverband oder KJV öffentliche Fördermittel für ihre Kinder- und Jugendfreizeiten in Anspruch nehmen möchten, kann die Freizeit von einem anderen Verband (KJV auf Kirchenkreisebene) wahrgenommen und von deren Rechtsträger (Kirchenkreis/Jugendreferat) abgewickelt werden. In diesem Fall ist die Autonomie der Gemeinde jedoch eingeschränkt.
3. Beeinflusst das KJVG die aktuellen Mittelvergabewege für die Jugendverbandsförderung der Bundesländer?
Nein. Die Gründung einer KJV hat auf die Mittelvergabewege keinen Einfluss.
4. Kann der Jugendverband bzw. die KJV auch über kirchliche Mittel verfügen?
Ja, der Rechtsträger (Gemeinde oder Kirchenkreis) kann Haushaltsmittel nach Beschluss zur Verfügung stellen.
5. Wie kommt die KJV an weitere Fördermittel?
Ja, der Rechtsträger (Gemeinde oder Kirchenkreis) kann Haushaltsmittel nach Beschluss zur Verfügung stellen.
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Gründung einer KJV – Rechtlicher Rahmen – Struktur einer KJV
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- Rainer Steinbrecher
- Jugendbildungsreferent für Förderpolitik, Finanzen und Fundraising, Partizipation, Schnittstelle Jugend- und Konfirmand*innenarbeit
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