1. Wer unterstützt Kinder und Jugendliche bei der Gründung einer KJV?
2. Wie können sich Kinder und Jugendliche in einer KJV einbringen?
3. Wie eigenständig ist eine Kinder- und Jugendvertretung?
4. Wie kommt eine Geschäftsordnung zustande und wer unterstützt den Prozess?
1. Wer unterstützt Kinder und Jugendliche bei der Gründung einer KJV?
Das Kinder- und Jugendvertretungsgesetz sieht vor, dass Kirchengemeinden und Kirchenkreise die Gründung aktiv unterstützen. Diese Aufgabe wird hauptsächlich von den Fachkräften vor Ort übernommen. Ergänzend stehen auch die Jugendreferate sowie das Amt für Jugendarbeit bereit, um bei der Gründung von Kinder- und Jugendvertretungen zu helfen.
2. Wie können sich Kinder und Jugendliche in der KJV einbringen?
Inhaltlich kann sich jedes Kind ab 6 und jede*r Jugendliche in der KJV am Ort einbringen. Abhängig von den individuellen Strukturen kann man sich auf einer Vollversammlung in ein Organ wählen lassen (Mindestalter 13 Jahre), oder man bringt sich in den unterschiedlichen Projekten und Angebote des eigenen Jugendverbandes ein. Dort gibt es Unterstützung durch den Vorstand oder die Geschäftsführung. Für Kinder bieten sich dabei neue wie erprobte parlamentarische oder andere Beteiligungsformen an.
3. Wie eigenständig ist eine Kinder- und Jugendvertretung?
In inhaltlichen Entscheidungen und bei der Verwendung zur Verfügung gestellter Fördermittel besteht weitestgehende Eigen- und Selbständigkeit. In diesem Rahmen kann auch über Angebote und Projekte der Jugendarbeit entschieden werden.
4. Wie kommt eine Geschäftsordnung zustande und wer unterstützt den Prozess?
Die Kinder- und Jugendvertretung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Hierfür sind Mustergeschäftsordnungen für die gemeindliche und kreiskirchliche Ebene im Downloadbereich auf der Internetseite des Amtes für Jugendarbeit verfügbar. Diese soll gemeinsam mit jungen Menschen an den jeweiligen eigenen Gegebenheiten angepasst werden.
Der Rechtsträger erkennt die Kinder- und Jugendvertretung an, sofern die Regelungen des KJVG beachtet und die Voraussetzungen des SGBVIII § 12,2 erfüllt sind. Unterstützung kann im Amt für Jugendarbeit angefragt werden. Auch die Jugendreferate sind für die Erstellung von Geschäftsordnungen auf gemeindlicher Ebene ansprechbar.
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Finanzen und Fördermittel – Rechtlicher Rahmen – Struktur einer KJV
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- Rainer Steinbrecher
- Jugendbildungsreferent für Förderpolitik, Finanzen und Fundraising, Partizipation, Schnittstelle Jugend- und Konfirmand*innenarbeit
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